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Allgemeine Verkaufskonditionen für Exportaufträge
der Buddeberg & Weck Inh. Udo Keseberg GmbH

Vertragsbeziehung


Eine Vertragsbeziehung mit der Verkäuferin kann nur auf der Grundlage dieser Exportbedingungen eingegangen werden. Wenn die Käuferin auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, die zu den hier vereinbarten Bedingungen im Widerspruch stehen, so verdrängen die Bedingungen der Verkäuferin die der Käuferin, wenn nicht die Verkäuferin ausdrücklich den Bedingungen der Käuferin zustimmt. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk und die Angebote der Verkäuferin verstehen sich als freibleibend. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise, ohne Frachtgebühren, Steuern und Zölle.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus dem Vertrag ist D-42285 Wuppertal - Bundesrepublik Deutschland. Die Verkäuferin kann wahlweise am Sitz der Käuferin Klage erheben. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenverkaufs in seiner jeweils gültigen Fassung (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Warenlieferung


Die Warenlieferung erfolgt gemäß den in der Auftragsbestätigung des Verkäufers festgelegten Konditionen. Änderungen der Auftragsbestätigung sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gültig. Blockaufträge können vereinbart werden, müssen aber befristet werden und sind spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung abzunehmen. Die Art und Weise der Lieferung wird in der Auftragsbestätigung des Verkäufers gemäß den INCOTERMS 2010 bestimmt und ausgelegt. Die Verpackung wird nur berechnet, wenn der Käufer Exportkisten oder Spezialverpackung fordert. Teilverschiffungen sind mit Zustimmung des Käufers zulässig. Wird der Versand oder die Abnahme der Ware dadurch verzögert, dass die Käuferin es versäumt hinsichtlich Versand, Verpackung oder Abnahme die erforderlichen Anweisungen zu erteilen oder die Ware abzunehmen, ist die Verkäuferin berechtigt – nach Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen - eine Rückstandsrechnung aufzumachen, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

Lieferzeitangabe


Die Lieferzeitangabe in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ist als ungefähre Angabe anzusehen. Nach Ablauf der Lieferzeitangabe hat der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 18 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf er nur berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Irgendwelche Ersatzansprüche wegen Lieferverzuges können nicht gestellt werden.  Fixgeschäfte sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers gültig und müssen als solche bezeichnet werden.

 

Höhere Gewalt


Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik oder jene andere Betriebsstörung berechtigen den Verkäufer, die Lieferzeit um die Dauer einer solchen Behinderung zu verlängern. Falls die Dauer der Behinderung 8 Wochen überschreitet, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, vorausgesetzt der Verkäufer hat den Käufer mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis gesetzt sobald die Unvermeidbarkeit der Lieferverzögerung offenkundig war. In diesem Falle entfällt jede Entschädigung.

 

Mängelrügen


Mängelrügen werden nur akzeptiert, wenn sie dem Verkäufer mit eingeschriebenen Brief innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Waren am Bestimmungsort (oder überseeischem Bestimmungshafen) zur Kenntnis gebracht werden. Mengen und Farbabweichungen sind innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. Es ist eine Eingangskontrolle durchzuführen, die Stichproben in Bezug auf die gesamte Ware mitumfasst. Übliche Handelstoleranzen und technisch unvermeidbare Abweichung in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht oder Ausführung berechtigen nicht zur Mängelrüge. Darüber hinaus werden Mängelrügen nicht für gelieferte Waren akzeptiert, wenn diese vom Käufer bereits weiterverarbeitet werden.
Werden die Mängel oder Abweichungen von der Verkäuferin nicht bestritten, so muss die mangelhafte Ware innerhalb von 4 Wochen nach Eingang zurückgeschickt werden. En Rückversand darf jedoch nur mit Zustimmung der Verkäuferin erfolgen. Die Verkäuferin hat dann das Recht Ersatzware zu liefern, die innerhalb von 4 Wochen nach der Rückkehr der Ware zu erfolgen hat. Macht die Verkäuferin von ihrem Recht auf Ersatzlieferung keinen Gebrauch, kann die Käuferin von dem Vertrag zurück treten oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung oder Gewährleistung ist ausgeschlossen, es sei denn der Mangel beruht auf der schuldhaften Verletzung einer Garantie oder einer wesentlichen Vertragspflicht, auf einer schuldhaften Verletzung einer Pflicht, die zu einer Körperverletzung führt, oder wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder einer Führungsperson der Verkäuferin verursacht wird. In jedem Fall ist der Schadenersatzanspruch auf Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar sind.

 

Zahlung


Die Zahlung hat in der Währung und zu den Konditionen gemäß der Auftragsbestätigung des Verkäufers zu erfolgen. Rechnungen werden am Liefertage oder an dem Tage ausgestellt, an dem die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9% p. a. über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank berechnet. Eingehende Zahlungen werden immer für den ältesten fälligen Rechnungsbetrag verwendet, plus fälliger Verzugszinsen und Kosten. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen vorzunehmen, wenn die fällige Gesamtzahlung aus offenen Rechnungen plus Verzugszinsen noch nicht eingegangen ist. Wechsel - mit höchstens 3 monatiger Laufzeit – werden vom Verkäufer nur angenommen, wenn die diskontierende Bank des Verkäufers die Wechsel zum Diskont akzeptiert. Diskont und Bankspesen gehen zu lasten des Käufers und werden sofort fällig. Wenn der Käufer im Zahlungsverzug ist oder wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Vertragsschließung oder danach von einer Verschlechterung der finanziellen Position des Käufers Kenntnis erhält, so ist der Verkäufer berechtigt, für alle ausstehenden Lieferungen Vorauszahlung und für alle Akzepte- unbeschadet des Fälligkeitsdatums- Barzahlung nach Rückgabe derselben zu verlangen.

Ist nichts anderes vereinbart so sind Rechnungen zahlbar innerhalb von

a.) 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4% Eilskonto

b.) ab dem 11. Tag  bis Tag 30. ab Rechnungsstellung  und Warenversand mit 2,25% Skonto

c.) ab Tag 31. Bis Tag 60. der Rechnungsstellung und Warenversand netto

d.) ab dem Tag 61 ab Rechnungstellung und Warenversand tritt Verzug ein und der Käufer ist gegenüber der Verkäuferin verpflichtet den Verzugsschaden zu erstatten.

 

Eigentumsvorbehalt


Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

a.) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.

b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Faktor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

 

Vorbehaltsware


Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren. Die hier vereinbarten Eigentumsvorbehaltsrechte und Sicherheiten sind insoweit anwendbar, als dass sie nicht mit dem Recht des Landes in dem sich die Sachen befinden kollidieren. Im Falle einer Kollision finden die Regelungen des Landes in dem sich die waren befinden Anwendung, die den obigen nach deutschem Recht zulässigen Sicherheiten am nächsten kommen. Die Käuferin ist verpflichtet zugunsten der Verkäuferin alle Maßnahmen zu ergreifen, die für eine Sicherung der vereinbarten Sicherheiten förderlich sind. Für den Fall, dass Dritte Sicherheitsrechte an der Ware geltend machen, an der die Verkäuferin Sicherheitsrechte innehat, verpflichtet sich die Käuferin die Verkäuferin unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

 

Streitfragen


In allen Streitfragen, in denen eine Klage nicht innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit erhoben wird, kann die Verkäuferin das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) in Übereinstimmung mit deren Geschäftsordnung anrufen, oder alternativ das Schiedsgericht der internationalen Wool Textile Organisation (IWTO) in Übereinstimmung mit der internationalen Schiedsvereinbarung für die Wollindustrie anrufen.